Autor: Martin Doubrava, Datum: 22. 1. 2016
Provedení exekuce v České republice (v němčině)
Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
Gerichtswesen
Das Gerichtswesen der Tschechischen Republik wird vom Verfassungsgericht in Brünn und den allgemeinen Gerichten gebildet.
Dem Verfassungsgericht obliegt der Schutz der Verfassung. Seine Gerichtsbarkeit und sachliche Zuständigkeit ist in Art. 87 der Verfassung festgelegt.
Das höchste Rechtsprechungsorgan ist der Oberste Gerichtshof, ebenfalls mit Sitz in Brünn. Er entscheidet über außerordentliche Rechtsbehelfe in Sachen, in denen als zweite Instanz ein Obergericht entschieden hat. Ferner nimmt er Stellung zur Auslegung von Rechtsvorschriften. In festgelegten Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und Schiedssprüche.
Die Verfassung der Tschechischen Republik sieht auch die Errichtung eines Obersten Verwaltungsgerichts vor, das jedoch bisher noch nicht eingerichtet wurde. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird derzeit von den allgemeinen Gerichten wahrgenommen.
Das System der allgemeinen Gerichte beginnt auf der ersten Stufe mit den Kreisgerichten, die als Gerichte erster Instanz in allen Sachen zuständig sind, die das Gesetz nicht einem Bezirksgericht zuweist. Auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag werden die Aufgaben der Kreisgerichte von den Stadtbezirksgerichten wahrgenommen, deren Bezirk der Verwaltungsaufteilung der Stadt in die einzelnen Stadtbezirke entspricht. Die territoriale Zuständigkeit der Kreisgerichte entspricht grundsätzlich der Zuständigkeit der Kreisbehörden der staatlichen Verwaltung, wobei die Kreise keine Selbstverwaltungseinheiten mehr darstellen. Dies sind jetzt die Städte und Gemeinden.
Die zweite Stufe des Gerichtswesens stellen die Bezirksgerichte dar. Sie wirken als Berufungsgerichte in Sachen, in denen erstinstanzlich ein Kreisgericht entschieden hat. In erster Instanz sind die Bezirksgerichte für solche Angelegenheiten sachlich zuständig, die das Gesetz ausdrücklich den Bezirksgerichten zuweist.
Die dritte Stufe des Gerichtswesens bilden die Obergerichte in Prag und Olmütz.
Die Obergerichte sind als Gerichte zweiter Instanz funktionell zuständig für Entscheidungen in Berufungsverfahren in Sachen, in denen in erster Instanz ein Bezirksgericht entschied. Ferner entscheiden sie über außerordentliche Rechtsbehelfe (Berufung gegen eine Entscheidung eines Bezirksgerichts). Den Obergerichten obliegt ferner die Stellungnahme zur Auslegung des Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf Entscheidungen von Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Rechtsgrundlagen für die Geltendmachung eines ausländischen Titels in der Tschechischen Republik
Multilaterale Abkommen
Die Tschechische Republik ist an folgende noch von der Föderation geschlossenen multilateralen Abkommen gebunden:
- Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973
- UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956
- CMR-Übereinkommen über den Frachtvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.5.1956
- COTIF-Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9.5.1980
- UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958
- Genfer Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961
- Abkommen über die Anerkennung von Scheidungen und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Haager-Ehescheidungsabkommen
- Haager-Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 und
- Haager-Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1.3.1954
Bilaterale Rechtshilfeabkommen
Zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bestehen derzeit keine bilateralen Abkommen, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Enscheidungen zum Gegenstand haben.
Die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in der Tschechischen Republik regelt sich somit nach dem Gesetz über das internationale Privat- und Prozeßrecht Nr. 97/1963 S.b. in der Fassung der späteren Novellen.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können in der Tschechischen Republik Entscheidungen von Justizbehörden anerkannt und vollstreckt werden, die privatrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben und aus einer bürgerlich-rechtlichen, familien-, arbeits- oder handelsrechtlichen Beziehung resultieren. Unter dem Begriff "Justizbehörden" fallen dabei nicht nur Gerichte, sondern auch andere Behörden, soweit diese nach dem Recht des Entscheidungsstaates für solche Entscheidungen zuständig sind, die in der Tschechischen Republik den allgemeinen Gerichten übertragen sind.
Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in der Tschechischen Republik ist zunächst die Bestätigung des ausländischen Gerichts bzw. der ausländischen Behörde, daß die Entscheidung nach dessen Recht rechtskräftig wurde. Daneben ist einer ausländischen Entscheidung dann die Anerkennung zu versagen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:
- Der Anerkennung steht die ausschließliche Gerichtsbarkeit der tschechischen Behörden entgegen oder das Verfahren könnte vor einer Behörde des ausländischen Staates geführt werden, wenn die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte der Tschechischen Republik auf die Beurteilung der Gerichtsbarkeit der ausländischen Behörden angewandt worden wären.
- In demselben Rechtsverhältnis wurde eine rechtskräftige Entscheidung von einer Behörde der Tschechischen Republik gefällt oder es wurde eine rechtskräftige Entscheidung einer ausländischen Behörde in der Tschechischen Republik anerkannt
- Dem Verfahrensbeteiligten gegen den die Entscheidung anerkannt werden soll, wurde durch das Vorgehen der ausländischen Behörde die Möglichkeit genommen, sich ordentlich am Verfahren zu beteiligen, insbesondere wurden ihm die Ladungen oder anderen verfahrenseinleitenden Schriftstücke nicht zu eigenen Händen zugestellt oder dem Gegner wurde der Antrag auf Verfahrenseröffnung nicht zu eigenen Händen zugestellt.
- Die Anerkennung (Vollstreckung) der ausländischen Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung der Tschechischen Republik widersprechen.
- Es ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt, wobei die Gegenseitigkeit nicht verlangt wird, wenn die ausländische Entscheidung nicht gegen einen Bürger der Tschechischen Republik oder eine inländische juristische Person gerichtet ist.
Die Gegenseitigkeit muß sich hierbei nicht aus einem internationalen Vertrag ergeben. Es genügt, wenn der tatsächliche Zustand in dem entsprechenden ausländischen Staat festgestellt werden kann. Das für die Anerkennung zuständige Gericht kann vom tschechischen Justizministerium eine Erklärung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des betroffenen ausländischen Staates verlangen. Die Erklärung gibt das Justizministerium sodann im Zusammenwirken mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ab, wobei diese Erklärung sodann für das anrufende Gericht verbindlich ist.
Im Verhältnis zu der Bundesrepublik Deutschland ist die Gegenseitigkeit bislang nicht allgemein verbürgt. Die Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Titels außerhalb der oben genannten multilateralen Übereinkommen hängt demnach davon ab, ob das im Einzelfall angerufene tschechische Gericht von einer Gegenseitigkeit ausgeht bzw. nach entsprechender Anfrage das zuständige Ministerium eine Erklärung über die bestehende Gegenseitigkeit erteilt.
Das Verfahren der Anerkennung
Sofern es sich um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Vermögensangelegenheiten handelt, wird darüber kein besonderes Verfahren geführt und auch keine besondere Entscheidung erlassen. Die Anerkennung erfolgt vielmehr dadurch, daß die Entscheidung von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik im Rahmen des Verfahrens, das vor dieser Behörde anhängig ist, berücksichtigt wird.
Betrifft das vor dem tschechischen Gericht anhängige Verfahren die Anordnung der Zwangsvollstreckung und liegt ihr ein ausländischer Titel zugrunde, so erfolgt auch insoweit die Anerkennung der Entscheidung ohne eine besondere Vollstreckbarkeitserklärung. Allein dadurch, daß das Gericht die Zwangsvollstreckung anordnet, bringt es die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zum Ausdruck. In der Begründung der Entscheidung über die Anordnung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht jedoch die Gründe für die Anerkennung darzulegen.
Ausländische Entscheidungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten werden anerkannt, wenn die hierzu im Gesetz über das internationale Privat- und Prozeßrecht genannten Bedingungen erfüllt sind, sofern eine zwischenstaatliche Vereinbarung nichts anderes festlegt.
Durchführung der Vollstreckung
Die Vollstreckbarkeit von in der Tschechischen Republik verkündeten Entscheidungen wird nach dem inländischen Recht beurteilt, die Vollstreckbarkeit von ausländischen Entscheidungen bestimmt sich nach dem Recht des Urteilsstaates.
Nach dem Recht der Tschechischen Republik wird ein Gerichtsurteil vollstreckbar, sobald die darin festgelegte Leistungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt in der Regel drei Tage und beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann jedoch im Urteil dessen vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dem Berechtigten anderenfalls ein erheblicher Schaden entstehen würde. In einem solchen Falle wird das Urteil nach Ablauf der Leistungsfrist, die insoweit mit der Urteilsverkündung beginnt, vollstreckbar, ohne daß die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden müßte.
Für die Anordnung der Vollstreckung der Entscheidung und ihre Durchführung sind die allgemeinen Gerichte zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt und bei den juristischen Personen nach dem Sitz bzw. Ort des Vermögens richtet.
Die Vollstreckung einer Entscheidung, die auf Zahlung gerichtet ist, kann auf folgende Arten durchgeführt werden:
- durch Lohnpfändung
- durch Zuweisung einer Forderung
- durch Zwangsversteigerung beweglicher Sachen
- durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
Die Vollstreckung einer anderen Pflicht als den Ausgleich einer Geldforderung erfolgt
- durch Räumung
- durch Wegnahme der Sache
- durch Teilung einer gemeinsamen Sache
- durch ersatzweise Auführung von Arbeiten und Leistungen auf Kosten des
Für das Verfahren über die Anordnung der Zwangsvollstreckung herrscht kein Anwaltszwang, so daß sich ein ausländischer Gläubiger auch selbst bzw. über seinen Anwalt an das zuständige tschechische Gericht wenden kann. Im letzteren Falle ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens und die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach der tschechischen ZPO bzw. der dortigen Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Autonomes Recht der Tschechischen Republik
- Die Rechtsordnung der Tschechischen Republik geht von dem Grundsatz aus, daß ein Schiedsspruch die Wirkungen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung hat und ebenso vollstreckbar ist. Das betrifft sowohl in der Tschechischen Republik erlassene Schiedssprüche als auch die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in der Tschechischen Republik, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
- Die Vollstreckung der Schiedssprüche in Streitigkeiten zwischen inländischen Parteien und in Streitigkeiten mit internationalem Bezug ist im Gesetz über Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen (Nr. 216/1994 Slg.) geregelt.
- Der Schiedsspruch wird rechtskräftig, wenn seine schriftliche Ausfertigung den Parteien zugestellt wurde. Für die Vollstreckung der Entscheidung ist erforderlich, daß die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs mit einer Rechtskraftklausel versehen ist. Diese Rechtskraftklausel ist von dem Schiedsgericht anzubringen, vor dem das Schiedsverfahren geführt wurde. Im Falle, daß das Schiedsverfahren vor Schiedsrichtern außerhalb eines ständigen Schiedsgerichts durchgeführt wurde, bringt das Schiedsgericht die Rechtskraftklausel auf dem Schiedsspruch an. Die ständigen Schiedsgerichte haben die mit Rechtskraftklausel versehenen Schiedssprüche zusammen mit den den Verlauf des Verfahrens nachweisenden Urkunden für eine Zeit von 20 Jahren ab dem Schiedsspruch gerechnet, aufzubewahren. Einen in einem Schiedsverfahren außerhalb eines ständigen Schiedsgerichts erlassenen Schiedsspruch, der mit der Rechtskraftklausel versehen ist, hat das Schiedsgericht zusammen mit den den Verlauf des Verfahrens nachweisenden Urkunden dem Kreisgericht, in dessen Bezirk der Schiedsspruch erlassen worden ist, in Verwahrung zu geben. Das Gesetz bestimmt hierfür eine Frist von dreißig Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs.
- Ein rechtskräftig gewordener Schiedsspruch ist vollstreckbar, wenn die dem Verurteilten zur Erfüllung der im Schiedsspruch auferlegten Pflichten eingeräumte Frist erfolglos abläuft. Sofern die Leistungsfrist nicht im Schiedsspruch enthalten ist, können ergänzend die Bestimmungen der tschechischen ZPO angewandt werden, nach der in einem solchen Falle die durch Gerichtsentscheid auferlegte Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu erfüllen ist. Wurde in der Entscheidung eine Leistungspflicht auferlegt, ist sie vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig wird. Die Schiedsordnung des ständigen Schiedsgerichts oder die von den Parteien gewählten Verfahrensregeln können andere Fristen für die Erfüllung der den Parteien im Schiedsspruch auferlegten Pflichten bestimmen, ohne daß die Frist darin ausdrücklich bestimmt wäre.
- Vorstehendes gilt für in der Tschechischen Republik erlassene Schiedssprüche. In einem ausländischen Staat erlassene Schiedssprüche werden in der Tschechischen Republik anerkannt und vollstreckt, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Gegenseitigkeit wird auch als verbürgt betrachtet, wenn der fremde Staat gleichfalls ausländische Schiedssprüche unter der Bedingung der Gegenseitigkeit für vollstreckbar erklärt.
- Internationales Recht
- Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ist in einer Reihe von bilateralen Abkommen geregelt, die die Tschechische Republik bzw. die CSFR mit anderen Staaten über gegenseitige Rechtshilfe abgeschlossen hat, ggf. speziell über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen (z. B. Italien, Portugal, Griechenland, Spanien, Schweiz pp.).
- Die Tschechische Republik ist ferner Vertragspartei des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958. Daneben ist die Tschechische Republik auch dem Genfer Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 beigetreten. Soweit die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs verfolgt wird, der unter eines der genannten Abkommen fällt, kann das angerufene Gericht die Anerkennung nur aus den in diesen Abkommen genannten Gründen versagen.
- Verfahren der Anerkennung
- Die Anerkennung eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs wird nicht durch eine besondere Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr erfolgt die Anerkennung dadurch, daß das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung anordnet. Die Entscheidung über die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs muß jedoch vom Gericht begründet werden.
- Sachlich und örtlich zuständig für die gerichtliche Vollstreckung ist das Kreisgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Sitz bzw. Wohnsitz bestimmt. Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Aufenthalt bestimmt. Handelt eine natürliche Person als Unternehmer, ist Gerichtsstand in Handelssachen der Ort der Unternehmung, hilfsweise der der Ort des Wohnsitzes.
- Hat der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik, so ist zur Vollstreckung der Entscheidung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat. Handelt es sich um die Vollstreckung der Entscheidung durch Zuweisung einer Forderung, ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners zuständig. Betrifft der Vollstreckungstitel eine Liegenschaft, so ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk sich die Liegenschaft befindet, ausschließlich zuständig.
- Das Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung wird auf Antrag des Berechtigten eingeleitet. In § 274 c der tschechischen ZPO wird festgelegt, daß die Bestimmungen über Gerichtsverfahren und die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen auch auf die Vollstreckung von vollstreckbaren Entscheidungen der Schiedskommissionen und der von ihnen genehmigten Vergleiche angewandt werden.
- Handelt es sich um einen in einem fremden Staat erlassenen Schiedsspruch, so hat der Antragsteller außer dem Schiedsspruch auch den Schiedsvertrag vorzulegen. Für das Verfahren über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die Vorschriften der tschechischen ZPO. In der Rechtsordnung er Tschechischen Republik sind in dieser Richtung keine weiteren Bedingungen oder höhere Gerichtsgebühren enthalten.
- Aufhebung eines Schiedsspruchs und Einstellung der Vollstreckung
Inländische Schiedssprüche
Die Partei eines Schiedsverfahrens kann bei Gericht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Schiedsentscheidung deren Aufhebung beantragen. Das Gericht kann die Entscheidung nur aus den in § 31 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg. enumerativ aufgeführten Gründen aufheben:
- der Schiedsspruch wurde in einer Sache erlassen, über die kein gültiger Schiedsvertrag abgeschlossen werden kann (Mangel der Gerichtsbarkeit)
- der Schiedsvertrag ist aus anderen Gründen nicht gültig oder wurde aufgelöst oder bezieht sich nicht auf die vereinbarte Sache (Mangel der Zuständigkeit)
- am Schiedsverfahren nahm ein Schiedsrichter teil, der weder nach dem Schiedsvertrag, noch auf andere Weise zur Entscheidung berufen war, oder nicht die Befähigung hatte, Schiedsrichter zu sein
- der Schiedsspruch wurde nicht von der Mehrheit der Schiedsrichter beschlossen
- der Partei wurde keine Möglichkeit gewährt, die Sache vor den Schiedsrichtern zu erörtern
- der Schiedsspruch verurteilt die Partei zu einer Leistung, die der Berechtigte nicht verlangte, oder zu einer nach inländischem Recht unmöglichen oder nicht erlaubten Leistung
- es wird festgestellt, daß Gründe bestehen, wegen der im Zivilgerichtsverfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden könnte.
Das Gericht lehnt den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab, wenn es feststellt, daß die Partei, die die Aufhebung aus dem Grunde des Mangels des Schiedsvertrages oder der Nichtbefähigung des Schiedsrichters verlangt, diesen Grund nicht im Schiedsverfahren, spätestens bevor sie in der Sache selbst zu verhandeln begann, geltend machte, obwohl sie ihn hätte geltend machen können.
Hebt das Gericht den Schiedsspruch aus dem Grunde des Mangels der Gerichtsbarkeit oder der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf, so setzt es das Verfahren in der Sache selbst fort, wenn dies eine Partei beantragt, und trifft eine Sachentscheidung. Bedingung hierfür ist jedoch, daß die Sache in der Entscheidungsgewalt des Gerichts liegt. Wird der Schiedsspruch aus einem anderen Grunde aufgehoben, bleibt der Schiedsvertrag gültig und über die Streitigkeit wird in einem neuerlichen Schiedsverfahren entschieden. In diesem folgenden Schiedsverfahren sind diejenigen Schiedsrichter ausgeschlossen, die am ursprünglichen Verfahren beteiligt waren. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, werden die Schiedsrichter auf die im Schiedsvertrag vorgesehene Weise bestimmt, gegebenenfalls nach dem Gesetz über das Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen.
Die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat ex lege keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Das Gericht kann jedoch auf Antrag des Verpflichteten die Vollstreckung aussetzen, wenn durch die unverzügliche Vollstreckung des Schiedsspruchs ein schwerwiegender Schaden zu entstehen droht.
Die Partei, gegen die die Vollstreckung der Entscheidung angeordnet wurde, kann die Einstellung der Vollstreckung beantragen und zwar auch dann, wen sie keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs einreichte. Außerdem kann die Vollstreckung der Entscheidung eines in der Tschechischen Republik erlassenen Schiedsspruchs auch aus folgenden Gründen gem. § 268 der tschechischen ZPO eingestellt werden:
- Der Schiedsspruch ist mit einem der Mängel behaftet, wegen der ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Dies gilt wenn der Schiedsspruch in einer Sache verkündet wurde, über die kein gültiger Schiedsvertrag abgeschlossen werden kann oder wenn der Schiedsspruch nicht von der Mehrheit der Schiedsrichter beschlossen wurde. Außerdem gilt dies wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Leistung verurteilt, die der Berechtigte nicht verlangte oder zu einer nach inländischem Recht unmöglichen oder nicht erlaubten Leistung.
- Die Partei, die einen gesetzlichen Vertreter haben muß, wurde im Verfahren nicht von einem solchen vertreten und ihre Handlungen wurden auch nachträglich nicht genehmigt (es handelt sich dabei insbesondere um die Vertretung minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen).
- Derjenige, der im Schiedsverfahren im Namen der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters auftrat, war hierzu nicht bevollmächtigt und sein Handeln wurde auch nicht nachträglich genehmigt.
Wird der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der Entscheidung aus den oben angeführten Gründen eingereicht, so unterbricht das Gericht die Vollstreckung des Schiedsspruches und gibt dem Verpflichteten auf, innerhalb von dreißig Tagen bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs einzureichen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so setzt das Gericht die angeordnete Vollstreckung fort. Dazu muß jedoch angemerkt werden, daß die Partei einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs einreichen kann.
Ausländischer Schiedsspruch
Das Gericht erkennt einen ausländischen Schiedsspruch, d.h. einen in einem anderen Staat erlassenen Schiedsspruch, nicht an und verweigert seine Vollstreckung, wenn folgende Gründe gegeben sind:
- der Schiedsspruch ist nach dem Recht des Erststaates nicht rechtskräftig oder vollstreckbar,
- der Schiedsspruch ist mit einem Mangel behaftet, wegen dem die Aufhebung eines in der Tschechischen Republik verkündeten Schiedsspruchs beantragt werden kann (§ 31 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.),
- der Schiedsspruch widerspricht der öffentlichen Ordnung (order public).
Das Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen richtet sich nach der tschechischen ZPO, wenn im Gesetz Nr. 216/1994 Slg. über Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen, das hinsichtlich des ZPO lex specialis ist, nichts anderes festgelegt ist.
Hinsichtlich der oben genannten Gründe, die nach dem Gesetz Nr. 216/1994 Slg. zu einer Versagung der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs führen, gehen jedoch diesem Gesetz die multilateralen Übereinkommen vor, denen die CR insbesondere im Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen beigetreten ist, soweit der betroffene Schiedsspruch in den Anwendungsbereich eines solchen Übereinkommens fällt.