Autor: Martin Doubrava, Datum: 15. 1. 2016

LEASING in der Tschechischen Republik

I. Die Geschichte des Leasings, der Leasingmarkt in der CR

Das Leasing hat in der Tschechischen Republik keine lange Tradition. Erste Leasinggeschäfte und erste Leasingverträge wurden auch schon vor November 1989 abgeschlossen, aber in sehr beschränktem Umfang. Es ging vor allem um Geschäfte ab 1977 über  Vermittlung veschiedener ausländischer Betriebe. An diesen Geschäften war namentlich die Tschechoslowakische Handelsbank beteiligt, welche dadurch große Erfahrung sammelte und heute durch Vermittlung ihrer Tochtergesellschaft OB Leasing a.s. einen großen Bekanntheitsgrad auf dem Leasingmarkt besitzt. Es muß betont werden, daß die damaligen Leasingverträge unter dem Druck des Zentralorganes für Devisenangelegenheiten stand, wobei der Abschluß von Leasingverträgen in Übereinstimmung mit dem Plan zur Ausnutzung der Devisenmitteln der zentralen Tschechoslowakischen Staatsbank stehen mußten. Zu den bedeutendsten Geschäften vor dem November 1989 gehörte die Anschaffung von zwei Flugzeugen Airbus A 300 für die Tschechische Fluggesellschaft ČSA. An der Anschaffung dieser Flugzeuge beteiligte sich neben der Tschechoslowakischen Handelsbank auch das Unternehmen für Auslandsgeschäfte Omnipol a.s., welches heute ein bedeutendes Unternehmen auf dem Gebiet des Automobilleasings ist (Peugeot).

Im Inland war das Leasing nicht gebräuchlich und der Bevölkerung überhaupt nicht bekannt. Einzige Ausnahme war der Ratenkauf von technisch veralterten elektronischen Waren durch Vermittlung des Unternehmens Multiservis. Diese Organisation half bei den überdies überteuerten Farbfernsehern, welche für den Normalbürger ein Anschaffungsproblem darstellten, oder beim Kauf von Waren, die zum ständigen Gebrauch notwendig waren. Daher hat das damalige Unternehmen Multiservis sogar kostenlose Beträge für die vereinbarte Zeit des Abzahlens sichergestellt.

Eine der ersten ausländischen Banken, die Devisengeschäfte in der Tschechischen Republik vor dem November 1989 finanzierte, war die Österreichische Bank  „Creditanstalt Wien“. Heute gewinnt sie in der Tschechischen Republik durch entgeltliche Vermittlung einiger ihrer Gesellschaften, welche Immobilien, oder  Privat PKW finanzieren, Bedeutung.

Neben den bekannten Leasinggesellschaften auf dem tschechischen Markt existieren eine Reihe weiteren Töchter von ausländischen Firmen, namentlich Banken.

Eine Reihe von Leasinggesellschaften ist Mitglied in der Assoziation der Leasinggesellschaften, welche auch einen legislativen Ausschuß besitzt. Dieser kommt zwei- bis dreimal im Monat zusammen; die Teilnehmer sind Juristen der einzelnen Leasinggesellschaften.

II. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER LEASINGVERTRÄGE

Ebenso wie in einigen westeuropäischen Ländern ist das Leasing in der Tschechischen Republik nicht rechtsverbindlich geregelt. In Anbetracht dessen, daß in der Anfangszeit, bei der die Subjekte des Leasingvertrages regelmäßig Unternehmer waren (welche die erforderliche finanzielle Voraussetzung für die Erfüllung der Leasingraten hatten), fängt nun ein Zeitraum an, in dem die Parteien des Leasingvertrages immer häufiger natürliche Personen – also keine Unternehmer -  sind, die sich durch Leasing Haushaltsgegenstände, beispielsweise das Familienauto, anschaffen. Man kann also nicht allein auf die Vorschriften des BGB, oder früher  (rechtlich bis 01.01.2014) Handelsgesetzbuches verweisen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat früher (bis 01.01.2014)  für das Leasing   bedeutsame Vorschriften in den §§ 663 bis 684 und in §§ 721 bis 723. Die Anwendung dieser Vorschriften bestimmt, wie sie in Streitfällen zwischen den Parteien des abgeschlossenen Leasingvertrages versucht wird, ist im Fall des Leasingvertrages relativ problematisch und für den Leasinggeber auch recht unvorteilhaft - wie noch auszuführen sein wird. Die Überlegungen des Gesetzgebers waren es, die klassische, zeitweilige Vermietung zu regeln. Die Anwendung auf das Leasing wurde nicht  berücksichtigt. Ausgesprochen unvorteilhaft für den Vermieter wäre die Anwendung des Gesetzes, der den Mieter/Leasingnehmer zur Nichtzahlung der Leasingraten für die Zeit berechtigt, in der der Mieter "die Sache wegen ihres Mangels nicht ordnungesgemäß oder nur unter erschwerten Bedingungen ordnungsgemäß gebrauchen kann." Die Überlegungen zur Gewährung von Leasing sind dabei die Gewährung der Finanzmittel , bzw. die Anschaffung des Leasinggegenstandes, die der Mieter sich selbst ausgesucht hat, nutzt und die er in einem betriebsfähigen Zustand erhält. Es geht also um den Unterschied zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentum, die die tschechische Rechtsordnung nicht kennt.

Für die Bedürfnisse des Leasingvertrages wäre es notwendig, sich von den gesetzlichen Regelungen zum "Mietvertrag" zu lösen, der ansonsten sehr gut in den BGB  geregelt ist. Dieses muß betont werden, sonst kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten, die den Mieter/Leasingnehmer annehmen läßt, daß der Leasinggeber Reparaturen der Mietsache auf seine Kosten durchführen wird). Keine Leasinggesellschaft kann die Bestimmung des BGB über die Unverbindklichkeit akzeptieren, Miete zu zahlen, solange die Sache wegen Fehlern nicht genutzt werden kann.

Für die Bedürfnisse des Leasingvertrages kann auch nicht die Bestimmung über die Leihe,  wegen der Unwirksamkeit dieses Vertrages angewandt werden.

Das Handelsbesetzbuch kennt Verträge über den Kauf von vermieteten Sachen, die jedoch nur den Übergang des Eigentums nach Ende der Leasingzeit regelt.

An dieser Stelle ist der Eigentumsübergang der Mietsache nach der vereinbarten Leasingdauer zu erwähnen.

Die Bestimmung des BGB spricht von Eigentumsübergang. Der Übergang des Eigentumsrechtes sollte nach meinen Erfahrungen aus der Praxis entgeltlich erfolgen, auch wenn es nur ein symbolischer Preis ist. Ein unentgelticher  Eigentumsübergang wird ermöglicht. Ein solcher unentgeltlicher Eigentumsübergang ist (häufig) Gegenstand der Aufmerksamkeit einzelner Finanzämter bzw. der Steuerverwaltung, die einen solchen unentgeltlichen Übergang im Hinblick auf eine enge Gesetzesauslegung bezüglich der Schenkungssteuer  als Schenkung behandeln. Leider gibt es zu dieser Problematik keine verbindliche Gesetzesauslegung, weder durch das Finanzministerium noch durch die Rechtsprechung. 

Es muß konstatiert werden, daß der Großteil der Leasinggesellschaften in der tschechischen Republik einen entgeltlichen Eigentumserwerb nach Ende der Vertragsdauer konzipiert. Das wird in der Praxis mit einem Festbetrag (z.B. 1.000 Kč) oder einem Prozentsatz des Anschaffungswertes der Leasingsache durchgeführt, was in der Konsequenz dazu führt, daß die Summe der abgezahlten Leasingraten um einen solchen "Endkaufpreis" geringer wird und optisch so da Leasing "billiger" wird, bzw. es dem Laien interessanter macht.

Der Leasingvertrag ist als selbständiger Vertrag gesetzlich nicht geregelt. Die Gesetzgeber haben wohl damit, daß sie den Kreditvertrag hinter den Regelungen über den Kauf von Mietsachen gesetzt haben, versucht auszudrücken, daß der Leasingvertrag eher mit dem Kreditvertrag als mit dem Mietvertrag zu vergleichen ist, eventuell mit dem Vertrag über die Miete von Verkehrsmitteln, wie bis 01.01.2014 rechtlich geregelt wurde.

Der Großteil der Gesellschaften, die Mitglieder in der Assoziation der Leasinggesellschaften in der tschechischen Republik sind, benutzt für ihre Verträge, die nicht als Leasingverträge bezeichnet werden. Damit wird versucht, der problematischen Auslegung der Leasingverträge als Mietverträge und der Verträge über den Kauf einer vermieteten Sache auszuweichen. Der Mietvertrag wird nämlich mit seinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetz dem Leasinggeschäft nicht gerecht, inbesondere hinsichtlich der Verpflichtung des Vermieters (Leasinggebers), den Leasinggegenstand in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die tschechische Sprache kennt den Begriff  "Leasinggeber-Leasingnehmer" nicht. Das einzige Äquivalent ist der Ausdruck "Vermieter-Mieter". Diese Sprachinterpretation führt bei Auftreten von Rechtsproblemen zu Gerichtsverfahren. Eine große Rolle spielt hier die Tradition: Vor dem November 1989 gab es eine sehr bekannte staatliche Organisation "Multiservis", die Sachen gegen Bezahlung verlieh und für eine vereinbarte Zeit sogar die Wartung übernahm. Nach Beendigung der vereinbarten Dauer ging das Eigentum an der Sache von Multiservis an einen anderen über. Viele Mieter haben daher die von Multiservis begründete Tradition bei neuen Leasinggeschäften vor Augen.

Bestandteile des Leasingvertrages: wie bei unbenannten Verträgen

  1. Bezeichnung der Parteien
    1. Mieter/Leasingnehmer, Vermieter, Leasinggeber
  2. Gegenstand der Miete/des Leasing
  3. Übergabe des Leasinggegenstandes an den Mieter
    1. Ort, Zeit der Übernahme (gegebenenfalls Sanktion für die verspätete Übernahme des Leasinggegenstandes, der die Zinskosten des Refinanzierungskredites ab dem Tage der Zinszahlungen bis zum Tage des Leasingbeginns decken sollte)
  4. Bestimmung der Leasingdauer
    1. (Hier ist es notwendig, die gesetzliche Mindestdauer der Abschreibung der einzelnen Leasinggegenstände/ Sachen gemäß der zugehörigen Abschreibungsgruppen einzuhalten)
  5. Anschaffungswert des Leasinggegenstandes
    1. beziehungsweise die Höhe, die der Leasinggeber deckt
  6. Die Höhe der Miet/Leasingraten
    1. Art der Zahlung, Fälligkeit, Sanktion bei Zahlungsverzug usw.
  7. Disposition des Leasinggegenstandes nach Ablauf des Leasingvertrages
    1. Nutzung des Leasinggegenstandes, Umfang der Rechte und Pflichten des Vermieters/ Leasinggebers. (Insbesondere bei vorzeitigem Vertragsende wegen Nichtleistung der Ratenzahlung; Umfang der Rechte und Pflichten des Mieters/Leasingnehmers.)
  8. Disposition des Leasinggegenstandes nach Ablauf des Leasingvertrages
    1. Eigentumsübergang; Kaufpreis

Wesentlich ist insbesondere die ausdrückliche Vereinbarung des Umfangs der Rechte und Pflichten des Mieters/Leasingnehmers bei Instandhaltung und Wartung des Leasinggegenstandes. Es darf auch nicht eine eventuelle Kursklausel für den Fall eines Refinanzierungskredites in einer fremden Währung vergessen werden.

Wesentliche Bestandteil ist auch eine Vereinbarung über die Änderung der Höhe der Leasingraten in Abhängigkeit der Entwicklung der Zinstarife. Diese Vereinbarung wird in Refinanzierungskreditverträgen zwischen beispielsweise einer Bank und einem Leasinggeber aufgenommen; auf dem tschechischen Leasingmarkt ist eine solche Vereinbarung nicht ungewöhnlich.

Es soll auch die internationale Vereinabrung von Ottawa vom Mai 1988 erwähnt werden: "Unidroit Conventionon International Financial Leasing". Aus der Sicht der Rechtspraxis wird von dieser Vereinbarung in der Tschechischen Republik kein Gebrauch gemacht. Die Tschechische Republik ist an diese internationale Vereinbarung nicht gebunden.

Wahrscheinlich die üblichste Art des Leasinges ist :

  1. das Finanzierungsleasing
    1. Nach der vertraglich vereinbarten Leasingdauer ist der Leasinggegenstand im ganzen amortisiert und buchhalterisch abgeschrieben. In der Regel ist der vereinbarte Zeitraum der Leasinggewährung mit Übergang des Eigentums des Leasings vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer beendet.
  2. Operationleasing
    1. Der Leasinggegenstand wird dem Leasingnehmer nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt, bei der der Leasinggegenstand nicht vollständig amortisiert wird. Gegebenenfalls ist eine Verlängerung des Leasingvertrages um den gleichen Zeitraum üblich, wenn der Leasinggegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben worden ist. Für den Leasinggeber bedeutet das u.a., das Risiko der Instandhaltung und Wartung des Leasingegenstandes zu tragen, sehr häufig durch eine spezialisierte Firma (z.B. Marken-Autoservice).

Der Leasinggegenstand ist üblicherweise so beschaffen, daß er nach der vereinbarten Dauer bei einem anderen Leasingnehmer genutzt wird (z.B. bei einem Pkw). Oder aber - im Gegenteil – der Leasinggegenstand ist nach erfüllter Vertragszeit "moralisch" veraltet, aber noch nicht gänzlich buchhalterisch abgeschrieben (z.B. Computer).

Möglich ist auch:

  1. Leasing von Mobilien
    1. Wahrscheinlich der größte Teil ist dabei das Leasing von Verkehrsmitteln, wobei bei Pkws und Lkws die Risiken für den Leasinggeber vornehmlich bekannt sind, während beim Leasing von Flugzeugen die Situation wesentlich schlimmer ist. Hier könnte die Leasinggesellschaft  (der Leasinggeber) – als Eigentümer – für eventuelle Schäden, die durch den Betrieb verursacht wurden, haften.
  2. Leasing von Immobilien
    1. Deren Verbreitung wird jedoch in der Tschechischen Republik momentan durch die lange Dauer der Abschreibung von Liegenschaftobjekten verhindert.
    2. In der Tschechischen Republik wird von diesem Leasingtyp selten Gebrauch gemacht. Dies hängt mit dem ganzen Investitionszustand in der Tschechischen Republik zusammen, da für die meisten potentiellen Interessenten das Ziel der endgültige Eigentumsübergang des Leasinggegenstandes ist. Das Leasing von Immobilien erhöht in der Tschechischen Republik auch die Steuer auf den Übergang von Liegenschaften, die sowohl bei der Anschaffung des Leasinggegenstandes beim Kauf durch die Leasinggesellschaft als auch nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bezahlt werden muß.
    3. In der Praxis kommt nun auch das Leasing von  Rechnern in Betracht; deren technische Amortisation geht schneller als durch das Gesetz bestimmt, eventuell auch schneller als bei Pkws. Hier beschränkt allerdings der Großteil der Leasinggesellschaften die Amortisation der Pkws durch die Höchstzahl der gefahrenen Kilometer pro Jahr unter Vertragsstrafandrohung für jeden weiteren Kilometer.
  3. Inländisches Leasing
    1. Hier mussen die Besonderheiten beim sog. Kommunalleasing verdeutlicht werden, bei dem der Leasingnehmer die Stadt bzw. die Gemeinde ist. Auch wenn es einen im Ausland geläufigen Leasingtypus darstellt, so ist er in der Tschechischen Republik noch in der Entwicklung oder existiert nicht. Die Besonderheit dieses Vertrages besteht in der Bonität des Mieters-Leasinggebers, der sich mit seinen veranschlagten Einkünften dem Leasinggeber als kreditwürdig präsentieren kann. Jedoch können sich die Ausgaben praktisch stündlich ändern: In der tschechischen Presse waren einige Fälle veröffentlicht, in denen sich die Gemeinde für viele Jahre verschuldet hatte (insbesondere durch Bürgschaften für Bankkredite verschiedener Handelsgesellschaften, durch deren Erträge die Gemeinde profitieren sollte), so daß sie künftig ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen können wird.
  4. Crossborder-Leasing (Export-Leasing)
    1. In der Tschechischen Republik gibt es ein verhältnismäßig großes Angebot  ausländischer Finanzierung von ausländischen Leasinggesellschaften. Das ergibt sich insbesondere aufgrund des niedrigen Zinssatzes im Ausland und verhältnismäßig hohen Preisen auf dem Prager Bankenmarkt. Es gibt ein praktisch immerwährendes Angebot für Finanzierungsmöglichkeiten in fremder Währung für Interessenten  neuer westlicher, moderner Technologie mit hohem Anschaffungswert.).
    2. Bestandteil eines solchen Leasingvertrages ist daher eine Vereinbarung über eine Kurs- und Wechselklausel, und insbesondere eine gute Sicherung eines solchen Leasinggeschäftes, z.B. durch eine Bankbürgschaft, ein Pfandrecht, eine Hypothek usw.)
    3. Weitere Vertragsbestandteile: Vertragssprache, Wechsel der Zahlung ("Wechselkorb" zur Absicherung von Kursschwankungen, Versicherung der Leasingsache, eine Vereinbarung darüber, welche Seite die Kosten einer eventuellen Verteuerung des Leasings durch eingeführte Verwaltungsvorschriften in einem der beiden durch den Vertrag betroffenen Länder trägt), hier geht es z.B. um die Abschlagssteuer bei Geschäften zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik.

III. Unlauterer Wettbewerb

An dieser Stelle muß vor dem sog. "Nulleasing" gewarnt werden. Im Prinzip geht es um einen Leasingvertrag, bei dem der Leasinggeber ermöglicht, nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit Eigentum an der Leasingsache zu erwerben, wobei der Leasingnehmer in Raten eine Summe bezahlt, die dem Betrag des Anschaffungswertes im Handel entspricht. Ziel des Nulleasing bei gleichzeitiger Verringerung des Anschaffungspreises durch den Produzenten ist es, ein Produkt auf den Markt zu bringen, das sich im normalen Handel nur unter Schwierigkeiten verkaufen würde (z.B. PKW-Auslaufmodelle oder umgekehrt für tschechische Verhältnisse sehr luxuriöse oder teure Pkw). Hier müssen rechtlich Widersprüche zwischen den Preisen des Produktes im Handel und dem tatsächlichen Anschaffungswert in diesem Leasinggeschäft behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und Regelungen zum unlauteren Wettbewerb.

IV. Problem der Zahlungsunfähigkeit des Leasinggebers

Es besteht die theoretische Möglichkeit, daß der Leasinggeber in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber dem Refinanzierungssubjekt  (der Bank) kommt, insbesondere wenn der Leasingnehmer eine schlechte Zahlungsmoral hat. Natürlich kann auch die Möglichkeit eines Konkursverfahrens des Leasinggebers nicht ausgeschlossen werden. Die Refinanzierungsbanken berücksichtigen häufig diese Möglichkeit und behält sich ein Pfandrecht vor. (Z.B. neben einem Vertrag über die Forderungszession, bei dem die Refinanzierungsbank das Recht hat, die Raten direkt vom Leasingnehmer zu fordern, wenn der Leasinggeber den Refinanzierungskredit nicht bezahlt).

Nach neuester Rechtsauffassung kann ein Pfandrecht nicht bezüglich eines Pkws als Leasingegenstand eingeräumt werden. In der Vergangenheit haben Leasinggesellschaften mit den Refinanzierungsbanken Verträge über die Einräumung von Pfandrechten an Pkws als Leasinggegenstand abgeschlossen und dieses Pfandrecht wurde dann in die technischen Unterlagen des Pkws eingetragen. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches muß die Pfandsache entweder dem Pfandgläubiger – der Bank - übergeben werden oder das Pfandrecht muß in das Dokument eingetragen werden, das das Eigentum an der Leasingsache bezeugt, und gleichzeitig für Verfügungen notwendig  ist. Nach der neuesten Rechtsauffassung ist das technische Dokument tatsächlich nur ein Dokument über den technischen Zustand des Fahrzeuges und Eigentümerangaben werden darin nicht verzeichnet. Für eine Übertragung von Eigentumsrechten ist eine Änderung des Halters im technischen Dokument nicht notwendig, Änderungen sind nur deklaratorische Änderungen der Halter

Es muß betont werden, daß das Insolvenzrisiko des Leasinggebers auch der Leasingnehmer nach Abschluß des Leasingvertrages trägt. In der Praxis allerdings dauert die Konkursverkündung und das Konkursverfahren sehr lange und man kann daher die Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zwischen dem Konkursverwalter und dem Leasingnehmer abwarten, und über den Verkauf der Leasingssache an den Konkursverwalter beispielsweise für den Preis der verzinsten noch ausstehenden (von dem Mieter noch nicht beglichenen) künftigen Raten.

V. Problem der Zahlungsunfähigkeit des Mieters

Mit jedem Leasinggeschäft ist ein Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verbunden. Der gegenwärtige Leasingmarkt und die Konkurrenz der Leasinggesellschaften in der Tschechischen Republik  ermöglichen dem Leasinggeber nicht, große Anforderungen an die Sicherungen des Leasingvertrages zu stellen, solange es nicht um eine billige Finanzierung , inbesondere um eine fremde Währung, geht.

  1. Recht auf Rückkauf
    1. Im Falle des Verzuges mit den Raten kommt es zum Rücktritt vom Vertrag  und den Weiterverkauf der Leasingsache an einen Dritten –  aufgrund Vertrages des verpflichteten Subjektes für den Preis, der den Verlust des Leasinggebers deckt.
  2. Patronatserklärung
    1. Diese ist sehr beliebt für Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. Die Muttergesellschaft  garantiert, daß sie dafür sorgt, daß die Tochterfirma immer genügend Mittel für die Leasingraten zur Verfügung hat.
  3. Zession von Rechten aus anderen Leasingverträgen, die schon fast abbezahlt sind
    1. Hier kalkuliert der Leasinggeber mit dem Eigentumsrecht an der Leasingsache, die der Mieter innerhalb kürzester Zeit sichert.

Riskante Leasinggegenstände sind wegen der Sättigung des Marktes kleine Bäckereien, die Fleischproduktion, der Bereich der  LKWs.

Leider zeigt auch die gegenwärtige Gerichtspraxis keine sehr große Neigung, über Klagen bezüglich Leasingverträge schnell zu entscheiden. Für viele Richter geht es um eine neue Sache, deren Verhandlung sehr lange dauert und inbesondere hinsichtlich der Schadensbezifferung sehr kompliziert ist.

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung steht meiner Ansicht nach dem Leasinggeber zu:

  • die geschuldeten Raten für die Dauer des Leasingvertrages;
  • Schadensersatz (einschließlich des entgangenen Gewinns)
  • gegebenenfalls Zinsansprüche

Problematisch erscheint jedoch die Rückgabe für den Mieter der Leasingsache an den Vermieter. Der Wert der zurückgegebenen Leasingsache am Tag des Verkaufes an einen anderen sollte nach der Differenz des entgangenen Gewinns/ des Schadensersatzes berechnet werden. Hier kommt es zu häufigen Problemen, weil der Leasingnehmer, der die Leasingsache zurückgegeben hat, die Verfügung der Sache nicht beeinflussen kann und sich geschädigt fühlt z.B. Auch mit dem Verzug des Verkaufes zwischen dem Tag der Rückgabe und dem Tag des Verkaufes an einen anderen, einen dritten Interessenten. (Was beispielsweise bei Großbäckereien, oder einigen speziellen LKWs nur durch den Verkauf ins Ausland – z.B. in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - realisiert werden kann, wobei die Dauer einer solchen Realisierung einige Monate, sogar Jahre, dauert.)

Allgemein kann man sagen, daß die Verhandlungen über die Klage sehr lange dauern, insbesondere beim Bezirkshandelsgericht in Prag oder Ostrava, wo zwischen Klageeinreichung und Entscheidung  Jahre vergehen können. Einen anderen Gerichtsstand im Hinblick auf die Zahlungsregelung zu vereinbaren, ist laut ZPO bei höheren Beträgen nicht möglich. Eine Reihe von Leasinggesellschaften versucht, diese Problem mit einer Schiedsklausel zu regeln, nach der einer der Schiedsrichter, deren Verzeichnis die Assoziation der Leasinggesellschaften führt, diese Sache verhandelt.

Wie bei dem Leasinggeber, so kann auch das Risiko der Konkursverhandlung bei dem Mieter/Leasingnehmer nicht ausgeschlossen werden. Hier muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß der mögliche Gemeinschuldner sich zu der Leasingsache wie ein wirtschaftlicher Eigentümer verhält; die Beteiligten am Konkursverfahren können ohne nähere Informationen über den Leasingvertrag nicht anders erwägen, als daß die Leasingsache in gutem Glauben des Konkursverwalters in die Konkursmasse des Gemeinschuldners fällt.

Aus der Praxis sind mir Fälle bekannt, in denen z.B. das Bezirkshandelsgericht in Pilsen auf Antrag des Gläubigers – einer Bank - eine vorläufige Maßnahme (einstweilige Verfügung) erlassen hat, durch die dem Gemeinschuldner verboten wurde, über die Leasingsache zu verfügen, oder in der der Konkursverwalter kompromißlos die Leasingsache (vor Beendigung des Leasings) in die Konkursmasse aufgenommen hat und den tatsächlichen Eigentümer auf den Klageweg verwiesen hat, auf dem der Eigentümer der Sache den Anspuch auf Aussonderung/Absonderung der Sache aus der Konkursmasse geltend machen kann.

Hier – an Stelle des Leasinggebers – ist es notwendig, konsequent die Bonität des Leasingnehmers über den Zeitraum des Leasingvertrages zu beobachten, damit es nicht zu einer Klage auf Absonderung/Aussonderung der Leasingsache aus der Konkursmasse kommen muß,

V. Versicherungsrisiko

Die Versicherung der Leasingsache ist eine übliche Bedingung des Leasingvertragschlusses. Bei einer Null-Anzahlung auf die Leasingraten, oder einer Null-Akontation und  folgender Abzinsung der Leasingsache kann nämlich das Erlöschen des Leasingvertrages wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung von seiten des Leasinggebers.

Übliches Risiko eines Leasingvertrages in der Praxis: Der Leasingnehmer übernimmt den Leasinggegenstand. In der Zeit, in der der Leasinggeber die Leasingsache wegen Nichtbezahlung übernehmen will, ist die Sache völlig zerstört oder "exportiert"  ins Ausland, üblicherweise in die Union unabhängiger Staaten. Solange der Leasinggegenstand nicht versichert ist, kommt es zu einem finanziellen Verlust des Leasinggebers.

Schließlich läßt sich konstatieren, daß die Problematik des Leasingvertrages sich ständig ändert (insbesondere steuerlich); man muß die weitere Entwicklung dieser Problematik abwarten.

JUDr. Martin Doubrava, Ph.D., Advokat

2016


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