Autor: Martin Doubrava, Datum: 08. 2. 2016
Přehled o úkolech a oprávněních České obchodní inspekce (v němčině)
Überblick über die Aufgaben und Befugnisse der Tschechischen Handelsinspektion
Aufgaben der Inspektion
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert natürliche und juristische Personen, die Waren verkaufen, Dienstleistungen erbringen oder eine andere Aktivität am Binnenmarkt entwickeln sowie deren Beschäftigte.
Dabei wird die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften, die sich aus dem Gesetz über die Tschechische Handelsinspektion (Nr. 64/1986 Slg.), dem Verbraucherschutzgesetz, dem Gesetz über technische Produktanforderungen, dem Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Tabakmonopols und dem Gesetz über Färbung und Markierung bestimmter Kohlenwasserstoffbrenn- und schmierstoffe ergeben, überwacht.
Als Beispiel kann § 8 des Verbraucherschutzgesetzes angeführt werden, der die Verbrauchertäuschung verbietet. Danach ist es verboten, den Verbraucher durch falsche, unbewiesene, unvollständige, ungenaue, unklare, zweideutige oder übertriebene Angaben über die tatsächlichen Eigenschaften der Produkte oder Dienstleistungen zu täuschen bzw. die Einkaufsbedingungen zu verschweigen. Außerdem dürfen die Begriffe „Garantie“, „garantiert“ und ähnliche Begriffe nur dann verwendet werden, wenn gleichzeitig der Inhalt und die Bedingungen der Garantie konkretisiert werden.
Kompetenzen der Inspektion
Die Kompetenzen der Handelsinspektion, ihre Berechtigung zur Anordnung von Maßnahmen und Verhängung von Sanktionen regelt das Gesetz über die Tschechische Handelsinspektion (Nr. 64/1986 Slg. – weiter nur GTH).
Die Inspektion ist befugt, Analysen von Warenproben durchzuführen, im Fall der Ermittlung von „unverantwortlicher“ Qualität erfolgt dies auf Kosten der kontrollierten Person. Sie kann zur Beseitigung der festgestellten Mängel auffordern, gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen und die Erfüllung dieser Maßnahmen kontrollieren (§ 3 GTH)
Die Inspektoren können zur Ausführung der Kontrollen (gemäß § 4 GTH):
- Betriebsstätten betreten, wobei für dabei verursachte Schäden der Staat haftet,
- die Identität kontrollierter natürlicher Personen überprüfen; von den kontrollierten Personen die erforderlichen Unterlagen sowie mündlichen und schriftlichen Erklärungen fordern,
- zur Qualitätsüberprüfung die erforderlichen Warenproben auf Kosten der überprüften Person entnehmen.
Die Inspektoren können auf der Grundlage der durchgeführten Kontrollen gemäß § 7 GTH verbieten:
- den Einkauf, die Lieferung, den Verkauf oder die Nutzung von Waren oder die Benutzung von Rohstoffen zur Zubereitung von Speisen und Getränken, wenn diese Waren oder Rohstoffe gesundheitsschädlich oder sonst mangelhaft sind; dazu können die Waren auch an Ort und Stelle „entwertet“ werden,
- die Benutzung von nicht beglaubigten Meßinstrumenten, die einer solchen Beglaubigung bedürfen oder von Meßinstrumenten, die Rechtsvorschriften, insbesondere technischen Vorschriften, widersprechen.
Die Inspektoren können auf der Grundlage der festgestellten Rechtsverletzungen, dessen Folgen Leben und Gesundheit der Verbraucher gefährden können, die Ausführungen weiterer Handlungen verbieten oder die Stillegung der Betriebsstätte anordnen (§ 8 GTH).
Die Inspektoren geben der kontrollierten Person die Maßnahmen bekannt und fertigen darüber einen schriftlichen Vermerk an. Stimmt diese Person den Maßnahmen der Inspektoren nicht zu, kann sie dagegen Einspruch einlegen. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Über den Einspruch entscheidet der Direktor der jeweiligen Inspektion. Die Entscheidung wird schriftlich ausgefertigt, der kontrollierten Person zugestellt und ist endgültig.
Der Direktor der Inspektion kann auf der Grundlage der Ermittlungen der Tschechischen Handelsinspektion Strafen gegen natürliche Personen bis zur Höhe des Hundertfachen des gesetzlichen Minimallohnes unter den in § 9 GTH näher dargelegten Voraussetzungen verhängen. Dabei handelt es sich um Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Produktion, Lagerung und zum Inverkehrbringen von Waren und Produkten.
Daneben ist die Verhängung von Strafen möglich, bei Behinderung oder Störung der Kontrollhandlungen.